begehren der Klage ab, hiess dagegen den eventuellen An- nis welches sie erhalten hätten, wenn die Beklagte von trag gut: d. h. die Forderung der Beklagten wurde zwar Anfang an richtig kolloziert worden wäre. Artikel 250 im vollen Umfange zugelassen; aber ganz in fünfte Klasse Abs. 3 SchKG treffe hier nicht zu, weil die Forderung verwiesen. der Frau Osswald durch das Urteil nicht herabgesetzt, Gestützt hierauf legte das Konkursamt Luzern am sondern lediglich in dieselbe Klasse mit denjenigen der 20. Februar 1914 die Schlussrechnung und Verteilungs- Beschwerdeführer versetzt worden sei.