lokation auf dem Klagewege mit dem Begehren an, die Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, Forderung der Beklagten Frau Osswald sei als unbegrün- die 0 b e r e mit der Begründung : die Beschwerdeführer det gänzlich wegzuweisen, eventuell soweit bestehend in könnten sich gestützt auf das von ihnen erwirkte Urteil fünfter Klasse zu kollozieren. Durch Urteil vom 26. De- nicht einfach an Stelle der unrichtig kollozierten Beklagten zember 1913 wies das luzernische Obergericht das Haupt- setzen, sondern hätten lediglich Anspruch auf das Betreff-