wenn sie für ihre Forderung von vornherein in fünfte und 7905 Fr. 13 Cts. zugelassen worden waren, diese Kol- Klasse verwiesen worden wäre. lokation auf dem Klagewege mit dem Begehren an, die Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, Forderung der Beklagten Frau Osswald sei als unbegrün- die 0 b e r e mit der Begründung : die Beschwerdeführer det gänzlich wegzuweisen, eventuell soweit bestehend in könnten sich gestützt auf das von ihnen erwirkte Urteil fünfter Klasse zu kollozieren.