250 Abs. 3 SchKG. Berechnung des den klagenden Gläu- übrigen Gläubiger fünfter Klasse gingen, weil sie den bigern zufallenden Prozessgewinns, wenn die Forderung des ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie nichts Kollokationsbeklagten nicht herabgesetzt, sondern lediglich erhalten hätten, nicht angefochten hatten, leer aus. in eine nachgehende Klasse verwiesen worden ist, in der sie, Sowohl Albrecht-Egli als die KochelbräuMünchenA-G. wenn sie von Anfang an dort kolloziert worden wäre, nur teilweise Deckung erhalten hätte.