{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-176.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040176.pdf", "Checksum": "3652d2c784525f9be76c894e8af8a346"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:28", "Num": ["BGE 40 III 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:28", "Checksum": "9011ef1579c6382dab1e2e3f56372d93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 176\n\n und Konkurskammer. N° 31. 179\n178 Entscheidungen der Schuldbetreibungslokation des Beklagten zugekommen wäre, sondern er-\nB. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- halten darüber hinaus als Prämie für die Übernahme des\nbehörde rekurrieren Albrecht-Egli und die Kochelbräu Prozessrisikos und soweit zur Deckung ihrer Forderungen\nMünchen A.-G. an das Bundesgericht unter Erneuerung nötig die gesamte Summe, welche dem Beklagten durch\nihrer Beschwerdeanträge. die vom Kollokationsrichter verfügte Abänderung seiner\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Kollokation entzogen wird. Andererseits b e s c h r ä n k t\nin Erwägung: sich aber auch ihr durch die Prozessführung erstrittenes\nVorrecht auf diese Summe. Mit andern Worten: Die ge-\n1. - Gemäss Art. 250 SchKG ist die Wirkung des im richtliche Unrichtigerklärung der ursprünglichen Kollo-\nKollokationsprozesse ergangenen Urteils eine verschie- kation des Beklagten bewirkt nicht etwa, dass dieser nun\ndene, je nachdem der Kläger mit der Klage die ihm selbst überhaupt leer ausgeht, sondern nur, dass sich seine\nim Kollokationsplane angewiesene Stellung oder die Kollo- Dividende auf den ihm von Rechts wegen zukommenden\nkation eines Mit g I ä u b i ger s angefochten hat. Er- Betrag reduziert. Der entgegengesetzte Standpunkt, wie\nsterenfalls hat die Gutheissung der Klage eine für sämt- er von den Rekurrenten zur Begründung ihres ersten\nliche Gläubiger verbindliche und wirksame Abänderung Beschwerdebegehrens vertreten wird, ist vom Bundesgedes Kollokationsplanes ,zur Folge, d. h. die Dividende ist richt bereits in einer Reihe von Entscheiden als unfür alle auf Grund des gemäss dem Urteil berichtigten richtig verworfen worden (vgl. AS 22 N° 36 Erw. 3,\nPlanes zu berechnen. Letzterenfalls dagegen « dient der Sep.-Ausg. 2 N° 41, 54, 63, '7 N° 46 *, JAEGER, Komm.\nBetrag, um welchen der Anteil des Beklagten an der Kon- zu Art. 250 N0 10, BLUMENSTEIN, Handbuch S. 789).\nkursmasse herabgesetzt wird, vorab zur Befriedigung des Da kein Grund besteht, von der bezüglichen Praxis abzu-\nKlägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung » und weichen, kann daher zu dessen Widerlegung auf die Motive\nnur «ein allfälliger Überschuss wird nach Massgabe des jener Entscheide verwiesen werden.\nberichtigten Kollokationsplans », d. h .. unter die übrigen\nnoch nicht voll befriedigten Gläubiger «verteilt ». Das 2. - Aus dem Gesagten folgt, dass zwar dem Hauptbe-\nUrteil wirkt also fürs erste nur zu Gunsten der klagenden gehren der Rekurrenten, es sei ihnen das ganze Betreffnis\nGläubiger; den anderen kommt es nur insoweit zu gut, von 11,765 Fr. 18 Cts., welches der Kollokationsbeklagten\nals der Betrag, um den die Dividende des Kollokationsbe- und heutigen Rekursgegnerin Frau Osswald nac~ de~ urklagten dadurch reduziert wiia, die Forderungen der kla- sprünglichen Kollokationsplan auf Rechnung des m vIerter\ngenden Gläubiger übersteigt. Im Verhältnis zwischen den Klasse kollozierten Teils ihrer Forderung zugekommen\nKlägern und dem. Beklagten aber gestaltet sich die Sache wäre, zuzuteilen, keine Folge gegeben werden kann, dass\nso, dass der letztere kdiglich noch diejenige Dividende dagegen ihr eventueller Beschwerdeantrag begründet un~\nerhält, welche nach dem berichtigten Plane auf seine For- der vom Konkursamt zur Anwendung gebrachte VerteIderung entfällt, die Differenz zwischen diesem Betrage lungsmodus ungesetzlich ist. Richtig ist ~n dem.. letzund dt-mjenigen, auf welchen er nach dem ursprünglichen teren nur soviel, dass den übrigen GläubIgern funfter\nunrichtigen Plane Anspruch gehabt hätte, dagegen den Klasse nichts zugewiesen worden ist. Denn da diese den\nKlägern zukomm t. Die Kläger ihrerseits haben also nicht ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie leer ausetwa, wie die V orinstanz meint, nur Anspruch auf den\nBetrag, welcher ihnen bei von vornherein richtiger Kol- * Ges.-Ausg. 25 I S. 380 E. 3, 516, 552 f.\nA8 40 1Il- 1914 13\n"}