{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-176.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040176.pdf", "Checksum": "3652d2c784525f9be76c894e8af8a346"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:28", "Num": ["BGE 40 III 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:28", "Checksum": "9011ef1579c6382dab1e2e3f56372d93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 176\n\n nach zugewiesen: der Beklagten Frau Osswald 6304 Fr.\n31. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S. .Albrecht 75 Cts., dem Kläger Albrecht-Egli 4244 Fr. 80 Cts. und\nund Xochelbräu München A.-G. der Kochelbräu München A.-G. 1215 Fr. 63 Cts. Die\nArt. 250 Abs. 3 SchKG. Berechnung des den klagenden Gläu- übrigen Gläubiger fünfter Klasse gingen, weil sie den\nbigern zufallenden Prozessgewinns, wenn die Forderung des ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie nichts\nKollokationsbeklagten nicht herabgesetzt, sondern lediglich erhalten hätten, nicht angefochten hatten, leer aus.\nin eine nachgehende Klasse verwiesen worden ist, in der sie, Sowohl Albrecht-Egli als die KochelbräuMünchenA-G.\nwenn sie von Anfang an dort kolloziert worden wäre, nur\nteilweise Deckung erhalten hätte. beschwerten sich rechtzeitig über diese Verteilung, indem\nsie unter Berufung auf Art. 250 Abs. 3 SchKG folgende\nA. - Im Konkurse des Johann Osswald, gt.wesenen Begehren stellten :\nHoteliers zum « Raben» in Luzern meldete dessen Ehe- 1. es sei das ganze nach Deckung der Kosten und der\nfrau Marie Osswald geb. Wüthrich eine Forderung von Forderungen dritter Klasse verbleibende Liquidations-\n41,000 Fr. an und wurde dafür von der Konkursverwaltung ergebnis von 11,763 Fr. 18 Cts. ausschliesslich ihnen zu-\n(Konkursamt Luzern) je zur Hälfte in vierter und fünfter zuteilen,\nKlasse kolloziert. Innert der Frist des Art. 250 SchKG 2. e v e n tue I, es sei ihnen zum mindesten die\nfochten zwei andere Gläubiger, die heutigen Rekurrenten gesamte Differenz zwischen dieser Summe und der I?ivi-\nAlbrecht-Egli und Kochelbräu München A.-G., die im Kon- dende auszurichten, welche Frau Osswald erhalten hatte,\nkurse mit laufenden Forderungen von 27,603 Fr. 94 Cts. wenn sie für ihre Forderung von vornherein in fünfte\nund 7905 Fr. 13 Cts. zugelassen worden waren, diese Kol- Klasse verwiesen worden wäre.\nlokation auf dem Klagewege mit dem Begehren an, die Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab,\nForderung der Beklagten Frau Osswald sei als unbegrün- die 0 b e r e mit der Begründung : die Beschwerdeführer\ndet gänzlich wegzuweisen, eventuell soweit bestehend in könnten sich gestützt auf das von ihnen erwirkte Urteil\nfünfter Klasse zu kollozieren. Durch Urteil vom 26. De- nicht einfach an Stelle der unrichtig kollozierten Beklagten\nzember 1913 wies das luzernische Obergericht das Haupt- setzen, sondern hätten lediglich Anspruch auf das Betreffbegehren der Klage ab, hiess dagegen den eventuellen An- nis welches sie erhalten hätten, wenn die Beklagte von\ntrag gut: d. h. die Forderung der Beklagten wurde zwar Anfang an richtig kolloziert worden wäre. Artikel 250\nim vollen Umfange zugelassen; aber ganz in fünfte Klasse Abs. 3 SchKG treffe hier nicht zu, weil die Forderung\nverwiesen. der Frau Osswald durch das Urteil nicht herabgesetzt,\nGestützt hierauf legte das Konkursamt Luzern am sondern lediglich in dieselbe Klasse mit denjenigen der\n20. Februar 1914 die Schlussrechnung und Verteilungs- Beschwerdeführer versetzt worden sei. Auf den Betrag,\nliste auf. Danach sollten aus dem Liquidationsergebnisse welcher den übrigen Gläubigern fünfter Klasse durch ihr\nzunächst die Konkurskosten und die Forderungen der passives Verhalten entgehe, könnten di~ Beschwerd~­\nGläubiger erster bis dritter Klasse gedeckt werden. führer kein Vorrecht geltend· machen, weIl dessen Frel-\nDer hiernach noch verbleibende Rest des Erlöses von werden nicht ihrer Prozessdiligenz, sondern lediglich dem\n11,765 Fr. 18 Cts. wurde unter die Prozessparteien Umstande zu verdanken sei, dass jene anderen Gläubiger\nim Verhältnis ihrer Forderungen von 41,000 Fr., nicht prozessiert und es bei dem gänzlichen Verluste ihrer\n27,603 Fr. 94 Cts. und 7095 Fr. 13 Cts. verteilt und dem- Ansprachen hätten bewendet sein lassen.\n"}