176 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 31. 177 nach zugewiesen: der Beklagten Frau Osswald 6304 Fr. 31. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S. .Albrecht 75 Cts., dem Kläger Albrecht-Egli 4244 Fr. 80 Cts. und und Xochelbräu München A.-G. der Kochelbräu München A.-G. 1215 Fr. 63 Cts. Die Art. 250 Abs. 3 SchKG. Berechnung des den klagenden Gläu- übrigen Gläubiger fünfter Klasse gingen, weil sie den bigern zufallenden Prozessgewinns, wenn die Forderung des ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie nichts Kollokationsbeklagten nicht herabgesetzt, sondern lediglich erhalten hätten, nicht angefochten hatten, leer aus. in eine nachgehende Klasse verwiesen worden ist, in der sie, Sowohl Albrecht-Egli als die KochelbräuMünchenA-G. wenn sie von Anfang an dort kolloziert worden wäre, nur teilweise Deckung erhalten hätte. beschwerten sich rechtzeitig über diese Verteilung, indem sie unter Berufung auf Art. 250 Abs. 3 SchKG folgende A. - Im Konkurse des Johann Osswald, gt.wesenen Begehren stellten : Hoteliers zum « Raben» in Luzern meldete dessen Ehe- 1. es sei das ganze nach Deckung der Kosten und der frau Marie Osswald geb. Wüthrich eine Forderung von Forderungen dritter Klasse verbleibende Liquidations- 41,000 Fr. an und wurde dafür von der Konkursverwaltung ergebnis von 11,763 Fr. 18 Cts. ausschliesslich ihnen zu- (Konkursamt Luzern) je zur Hälfte in vierter und fünfter zuteilen, Klasse kolloziert. Innert der Frist des Art. 250 SchKG 2. e v e n tue I, es sei ihnen zum mindesten die fochten zwei andere Gläubiger, die heutigen Rekurrenten gesamte Differenz zwischen dieser Summe und der I?ivi- Albrecht-Egli und Kochelbräu München A.-G., die im Kon- dende auszurichten, welche Frau Osswald erhalten hatte, kurse mit laufenden Forderungen von 27,603 Fr. 94 Cts. wenn sie für ihre Forderung von vornherein in fünfte und 7905 Fr. 13 Cts. zugelassen worden waren, diese Kol- Klasse verwiesen worden wäre. lokation auf dem Klagewege mit dem Begehren an, die Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, Forderung der Beklagten Frau Osswald sei als unbegrün- die 0 b e r e mit der Begründung : die Beschwerdeführer det gänzlich wegzuweisen, eventuell soweit bestehend in könnten sich gestützt auf das von ihnen erwirkte Urteil fünfter Klasse zu kollozieren. Durch Urteil vom 26. De- nicht einfach an Stelle der unrichtig kollozierten Beklagten zember 1913 wies das luzernische Obergericht das Haupt- setzen, sondern hätten lediglich Anspruch auf das Betreff- begehren der Klage ab, hiess dagegen den eventuellen An- nis welches sie erhalten hätten, wenn die Beklagte von trag gut: d. h. die Forderung der Beklagten wurde zwar Anfang an richtig kolloziert worden wäre. Artikel 250 im vollen Umfange zugelassen; aber ganz in fünfte Klasse Abs. 3 SchKG treffe hier nicht zu, weil die Forderung verwiesen. der Frau Osswald durch das Urteil nicht herabgesetzt, Gestützt hierauf legte das Konkursamt Luzern am sondern lediglich in dieselbe Klasse mit denjenigen der 20. Februar 1914 die Schlussrechnung und Verteilungs- Beschwerdeführer versetzt worden sei. Auf den Betrag, liste auf. Danach sollten aus dem Liquidationsergebnisse welcher den übrigen Gläubigern fünfter Klasse durch ihr zunächst die Konkurskosten und die Forderungen der passives Verhalten entgehe, könnten di~ Beschwerd~­ Gläubiger erster bis dritter Klasse gedeckt werden. führer kein Vorrecht geltend· machen, weIl dessen Frel- Der hiernach noch verbleibende Rest des Erlöses von werden nicht ihrer Prozessdiligenz, sondern lediglich dem 11,765 Fr. 18 Cts. wurde unter die Prozessparteien Umstande zu verdanken sei, dass jene anderen Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen von 41,000 Fr., nicht prozessiert und es bei dem gänzlichen Verluste ihrer 27,603 Fr. 94 Cts. und 7095 Fr. 13 Cts. verteilt und dem- Ansprachen hätten bewendet sein lassen. und Konkurskammer. N° 31. 179 178 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- lokation des Beklagten zugekommen wäre, sondern er- B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- halten darüber hinaus als Prämie für die Übernahme des behörde rekurrieren Albrecht-Egli und die Kochelbräu Prozessrisikos und soweit zur Deckung ihrer Forderungen München A.-G. an das Bundesgericht unter Erneuerung nötig die gesamte Summe, welche dem Beklagten durch ihrer Beschwerdeanträge. die vom Kollokationsrichter verfügte Abänderung seiner Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Kollokation entzogen wird. Andererseits b e s c h r ä n k t in Erwägung: sich aber auch ihr durch die Prozessführung erstrittenes Vorrecht auf diese Summe. Mit andern Worten: Die ge- 1. - Gemäss Art. 250 SchKG ist die Wirkung des im richtliche Unrichtigerklärung der ursprünglichen Kollo- Kollokationsprozesse ergangenen Urteils eine verschie- kation des Beklagten bewirkt nicht etwa, dass dieser nun dene, je nachdem der Kläger mit der Klage die ihm selbst überhaupt leer ausgeht, sondern nur, dass sich seine im Kollokationsplane angewiesene Stellung oder die Kollo- Dividende auf den ihm von Rechts wegen zukommenden kation eines Mit g I ä u b i ger s angefochten hat. Er- Betrag reduziert. Der entgegengesetzte Standpunkt, wie sterenfalls hat die Gutheissung der Klage eine für sämt- er von den Rekurrenten zur Begründung ihres ersten liche Gläubiger verbindliche und wirksame Abänderung Beschwerdebegehrens vertreten wird, ist vom Bundesge- des Kollokationsplanes ,zur Folge, d. h. die Dividende ist richt bereits in einer Reihe von Entscheiden als un- für alle auf Grund des gemäss dem Urteil berichtigten richtig verworfen worden (vgl. AS 22 N° 36 Erw. 3, Planes zu berechnen. Letzterenfalls dagegen « dient der Sep.-Ausg. 2 N° 41, 54, 63, '7 N° 46 *, JAEGER, Komm. Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an der Kon- zu Art. 250 N0 10, BLUMENSTEIN, Handbuch S. 789). kursmasse herabgesetzt wird, vorab zur Befriedigung des Da kein Grund besteht, von der bezüglichen Praxis abzu- Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung » und weichen, kann daher zu dessen Widerlegung auf die Motive nur «ein allfälliger Überschuss wird nach Massgabe des jener Entscheide verwiesen werden. berichtigten Kollokationsplans », d. h .. unter die übrigen noch nicht voll befriedigten Gläubiger «verteilt ». Das 2. - Aus dem Gesagten folgt, dass zwar dem Hauptbe- Urteil wirkt also fürs erste nur zu Gunsten der klagenden gehren der Rekurrenten, es sei ihnen das ganze Betreffnis Gläubiger; den anderen kommt es nur insoweit zu gut, von 11,765 Fr. 18 Cts., welches der Kollokationsbeklagten als der Betrag, um den die Dividende des Kollokationsbe- und heutigen Rekursgegnerin Frau Osswald nac~ de~ ur- klagten dadurch reduziert wiia, die Forderungen der kla- sprünglichen Kollokationsplan auf Rechnung des m vIerter genden Gläubiger übersteigt. Im Verhältnis zwischen den Klasse kollozierten Teils ihrer Forderung zugekommen Klägern und dem. Beklagten aber gestaltet sich die Sache wäre, zuzuteilen, keine Folge gegeben werden kann, dass so, dass der letztere kdiglich noch diejenige Dividende dagegen ihr eventueller Beschwerdeantrag begründet un~ erhält, welche nach dem berichtigten Plane auf seine For- der vom Konkursamt zur Anwendung gebrachte VerteI- derung entfällt, die Differenz zwischen diesem Betrage lungsmodus ungesetzlich ist. Richtig ist ~n dem.. letz- und dt-mjenigen, auf welchen er nach dem ursprünglichen teren nur soviel, dass den übrigen GläubIgern funfter unrichtigen Plane Anspruch gehabt hätte, dagegen den Klasse nichts zugewiesen worden ist. Denn da diese den Klägern zukomm t. Die Kläger ihrerseits haben also nicht ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie leer aus- etwa, wie die V orinstanz meint, nur Anspruch auf den Betrag, welcher ihnen bei von vornherein richtiger Kol- * Ges.-Ausg. 25 I S. 380 E. 3, 516, 552 f. A8 40 1Il- 1914 13 180 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 32. 181 gegangen wären, nicht angefochten haben, könnten sie Rekurrenten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen auf eine Dividende nur dann Anspruch erheben, wenn der zuzuweisen. von den Rekurrenten durch den Prozess erstrittene Be- Der Rekurs ist demnach dahin begründet zu erklären, trag deren Forderungen überstiege, was u~bestrit~ener­ dass das Konkursamt Luzern angewiesen wird, die ange- massen nicht der Fall ist. Dagegen steht die Art, m der fochtene Verteilung nach Massgabe der oben entwickelten das Konkursamt das nach Deckung der Konkurskosten Grundsätze abzuändern. und der Gläubiger der vorgehenden Klassen noch ver- bleibende Liquidationsbetreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer unter die Prozessparteien verteilt hat, mit den aus Art. 250 erkannt: Abs.3 SchKG sich ergebenden Grundsätzen in offenbarem Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- Widerspruch. Durch das von den Rekurrenten erstrittene klärt. Urteil ist rechtskräftig festgestellt, dass die vom Konkurs- amt zu Gunsten der Rekursgegnerin Frau Osswald in vier- ter Klasse kollozierte Forderungssumme von 20,500 Fr. nicht in diese, sondern in fünfte Klasse gehört. Frau Oss- 32. Entscheid vom 19. Mai 1914 i. S. wald kann daher heute nur noch denjenigen Betrag als Xonkursamt tintertoggenburg. Dividende beanspruchen, welcher auf die Forderung von Art. 136 bis SchKG: Aufhebung eines Liegenschaftszuschlags. 20,500 Fr. entfallen wäre, wenn sie vornherein in die - Die gegen den Zuschlag gemäss Art. 136 bis gerichtete fünfte Klasse verwiesen worden wäre und sich dort. mit Beschwerdeführung unterliegt den in Art. 17 SchKG auf- gestel1ten Grundsätzen. - Legitimation eines Servitutbe- den sämtlichen übrigen Gläubigern fünfter Klasse in das rechtigten zur Anfechtung der Steigerung und des Zuschlages. Liquidationsergebnis hätte teilen müssen. Die Diff~re~z - Art. 247 und 257 SchKG: Die Rangordnung der ding- zwischen diesem Betrage und den 11,765 Fr. 18 Cts., dIe sie lichen Lasten ist im Kollokationsplane und das Lastenver- auf Grund der ursprünglichen unrichtigen Kollokation er- zeichnis der Steigerungsbedingungell gemäss dem rechts- kräftigen Kollokationsplane zu erstellen. halten hätte, fällt, weil denProzessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3 bildend, den Klägern und heutigen Rekurren- A. - Im Konkurse des Arnold Buff, Güterhändlers in ten zu. Um die beiderseitigen Anteile zu ermitteln, sind Sorntal, hatte das Konkursamt Untertoggenburg requi- daher zunächst die im ursprünglichen Plan in vierte Klasse sitionsweise eine Liegenschaft « Neubächi ) in Mogelsberg versetzten 20,500 Fr. zu den übrigen Passiven fünfter zu versteigern. Die Bedingungen der zweiten Steigerung Klasse hinzuzuzählen und sodann die den verfügbaren - an der ersten war der Schätzungswert nicht erreicht Vquidationerlös darstellenden 11,765 Fr. 18 Cts. unter die worden - lagen, gemäss Auskündung im kantonalen sämtlichen Forderungen fünfter Klasse prozentual zu Amtsblatt N° 12, vom 13 Juni 1913 an beim Konkurs- verteilen. Der hiebei auf die Forderung von 20,500 Fr. der amte zur Einsicht auf. Sie erwähnten unter « Pfandschul- Rekursgegnerin entfallende Betrag ist die Dividende. den eine Grundpfandforderung von 13,600 Fr. und eine » welche sie auf .dieser Forderung bei von vornherein solche VOll 1200 Fr., beide verbürgt durch G. Studers richtiger Kollokation erhalten hätte und auf die sie auch Erben in Erlen und J. Hausammann in Amriswil, und heute noch Anspruch hat. Der nach Abzug desselben unter (! Dienstbarkeiten ) ein \Vasserbezugs- und Leitungs- verbleibende Rest der 11,765 Fr. 18 Cts. dagegen ist den recht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil