die auf Grund dieser abgegebene Stimme. Zur erfolgreichen Anfechtung der streitigen Wahlen aus diesem Gesichtspunkte hätte daher der Nach- . weis gehört, dass dieselben nur durch den Stimmenkauf überhaupt zustande gekommen seien, mit andern Worten dass bei Nichtberücksichtigung der gekauften Stimmen die zu einem gültigen Beschlusse erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht wäre. Dieser Nachweis fehlt aber hier durchaus. Im Verfahren vor erster Instanz haben die Rekurrenten für die Behauptung des «Stimmenfangs I}