Wenn das regeImässig nur gegen Vergütung übernommen wird die Vorinstanz unter diesen Umständen zu dem Schlusse (Art. 394 Abs. 3 OR), so wird durch deren unentgeltliche gelangt ist, dass die Abgabe ähnlicher Zusicherungen in Besorgung dem betreffenden Gläubiger eine Auslage, die weiteren Fällen nicht erwiesen sei, so kann mithin diese ihm andernfalls erwachsen wäre, erspart. Zwischen der Feststellung nicht als aktenwidrig angesehen und muss Zusicherung kostenloser Vertretung und dem Versprechen daher vom Bundesgericht als richtig hingenommen werder Bezahlung einer Superdividende, wie es im Falle Sulzer den.