Denn da es sich bei der Vertretung von amt mit der biossen Be hau p tun g, dass der Stimmen- Gläubigern im Konkursverfahren um ein Mandat handelt, fang «( im Grossen » betrieben worden sd, begnügt. Wenn das regeImässig nur gegen Vergütung übernommen wird die Vorinstanz unter diesen Umständen zu dem Schlusse (Art. 394 Abs. 3 OR), so wird durch deren unentgeltliche gelangt ist, dass die Abgabe ähnlicher Zusicherungen in Besorgung dem betreffenden Gläubiger eine Auslage, die weiteren Fällen nicht erwiesen sei, so kann mithin diese ihm andernfalls erwachsen wäre, erspart.