Nun könne aber in der'Zusiche- Urteil vom 20. Mai 1910 in Sachen Sulzer und Rascher rung kostenloser Vertretung allein - abgesehen davon, (AS Sep.-Ausg. 13 N° 21 *), auf das zu verweisen ist, dass sie nicht in dem von den Beschwerdeführern behaup- ausgeführt hat, ist als unzulässiger Stimmenkauf jede teten Umfange dargetan und nicht nachgewiesen sei, dass Vereinbarung anzusehen, kraft deren ein Gläubiger gegen sich dadurch die Mehrheit verschoben hätte - noch nicht Zusicherung besonderer Vorteile einem andern die Ausdas Versprechen be s 0 n der er Vorteile erblickt werden. übung seines Stimmrechts an der Gläubigerversammlung Auch etwas an sich