dagegen die unentgeltliche Vertretung im Konkursver- Rekurs an das Bunde'1gerich t wurde von diesem fahren zugesichert habe, ein solches Vorgehen aber unter ab g e wie sen, soweit die Frage des Stimmenkaufs beden Begriff des Stimmenkaufs i. S. des bundesgerichtlichen treffend, aus folgenden Gründen: Urteils vom 24. Mai 1910 in S. Sulzer und Rascher (AS « Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die Wahlen Sep.-Ausg. 13 N° 21) falle und die dadurch zustande ge- deshalb zu kassieren seien, weil dn Teil der dabei abgekommenen Beschlüsse und Wahlen daher ungiltig seien. gebenen Stimmen «erkauft» und daher ungültig war.