SchKG bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Antrage, sie kursverwaltung und des Gläubigerausschusses lediglich dk aufzuheben und das Konkursamt mit der Weiterführung möglichst rasche und zweckmässige Abwicklung des Konder Geschäfte zu beauftragen. Zur Begründung wurde u. a., kursverfahrens im Auge gehabt habe, gegenüberstehe. Ob neben einer Anzahl weiterer hier nicht in Betracht fallen- solche Absichten mitgespielt hätten, könnte erst die Zuder Einreden geltend gemacht, dass die Gläubigergruppe, kunft erweisen.