Konkursverwaltung und Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammu Gläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Vererkannt: wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen : im übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. ~7 Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass Abs. 3 SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sem. 172 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 30. 1'i3