ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der Die Ausstellung einer Vertretungsvollmacht zur Gläubigerver- Arrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll- sammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung zogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als «Stimmenkommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre. kauh anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung • erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur