N° 30. 171 des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs- 1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem betrages - enthält und eine weitere Spezifikation nicht erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Ansprüche muss daher Betreibungsamt verpflichtet ist, 2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Fordeder Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor- rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche fen werden.