{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-171.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040171.pdf", "Checksum": "4781646e1e92ef21c671e2fad6c66cff"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:26", "Num": ["BGE 40 III 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:26", "Checksum": "c3b8cda73abc0fca7e446cad9f157e90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 171\n\n 174 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N0 30. 175\nNachweis, dass damit eine Benachteiligung der allgemei- überhaupt keinen Beweis angeboten und im Rekurse an\nnen Interessen der Masse bezweckt und herbeigeführt die Vorinstanz haben sie sich auf die Beibringung der\nworden sei, ist nicht erforderlich. « Das Rechtswidrige und Bescheinigungen von zwei Gläubigern, dass Sehn. ihnen\nUnsittliche liegt in der Abmachung selbst und schon die gegen Ueberlassung ihrer Stimme die kostenlose Vertreblosse Tatsache, dass der Stimmenkäufer die Stimme eines tung zugesichert, beschränkt. Irgendwelche positiven\nandern für sich und seine Zwecke durch Versprechung Anhaltspunkte dafür, dass dasselbe auch in anderen\nbesonderer Vorteile dienstbar macht, verstösst gegen die Fällen geschehen sei, haben sie nicht namhaft gemacht.\nöffentliche Ordnung. » Fasst man den Begriff des Stimmen- Ebenso ist auch in der Vernehmlassung des Konkurskaufs so, so muss man aber notwendig zu dem Schlusse amtes Luzern an die Vorinstanz nur von zwei konkreten\ngelangen, dass auch das hier in Frage stehende Vorgehen Fällen die. Rede : im übrigen hat sich auch das Konkursdarunter fällt. Denn da es sich bei der Vertretung von amt mit der biossen Be hau p tun g, dass der Stimmen-\nGläubigern im Konkursverfahren um ein Mandat handelt, fang «( im Grossen » betrieben worden sd, begnügt. Wenn\ndas regeImässig nur gegen Vergütung übernommen wird die Vorinstanz unter diesen Umständen zu dem Schlusse\n(Art. 394 Abs. 3 OR), so wird durch deren unentgeltliche gelangt ist, dass die Abgabe ähnlicher Zusicherungen in\nBesorgung dem betreffenden Gläubiger eine Auslage, die weiteren Fällen nicht erwiesen sei, so kann mithin diese\nihm andernfalls erwachsen wäre, erspart. Zwischen der Feststellung nicht als aktenwidrig angesehen und muss\nZusicherung kostenloser Vertretung und dem Versprechen daher vom Bundesgericht als richtig hingenommen werder Bezahlung einer Superdividende, wie es im Falle Sulzer den. Geht man von ihr aus, so ist aber klar, das~ von einer\nund Rascher vorlag, besteht demnach nur ein gradueller Kassation der Wahlen aus dem Gesichtspunkte des Stimund kein sachlicher Unterschied; in beiden Fällen hat menkaufs hier nicht die Rede sein kann. Denn da die\nman es mit der Zuwendung eines Vorteils, auf den der Zahl der für die gewählt erklärten Kandidaten abgegebebetreffende Gläubiger keinen Anspruch gehabt hätte, zu nen Stimmen nach dem eigenen Zugeständnis der Retun. Doch kann selbstverständlich die Tatsache allein, kurrenten mindenstens 80 betrug, das absolute Mehr also\ndass ein z ein e Vertretungen auf diesem Wege erkauft um mindestens 12 und den Viertel der bekannten Gläuworden sind, noch nicht zur Kassation der getroffenen biger um mindestens 32 überschreitet, so liegt auf der\nBeschlüsse führen. Denn nichtig wird durch den Stimmen- Hand, dass die Ungültigerklärung einiger weniger Verkauf nicht der Abstimmungsakt selbst, sondern nur die tretungen auf das Endresultat ohne Einfluss ist. »\nerkaufte Vollmacht bezw. die auf Grund dieser abgegebene\nStimme. Zur erfolgreichen Anfechtung der streitigen\nWahlen aus diesem Gesichtspunkte hätte daher der Nach-\n. weis gehört, dass dieselben nur durch den Stimmenkauf\nüberhaupt zustande gekommen seien, mit andern Worten\ndass bei Nichtberücksichtigung der gekauften Stimmen\ndie zu einem gültigen Beschlusse erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht wäre. Dieser Nachweis fehlt aber hier\ndurchaus. Im Verfahren vor erster Instanz haben die\nRekurrenten für die Behauptung des «Stimmenfangs I}\n"}