{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-171.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040171.pdf", "Checksum": "4781646e1e92ef21c671e2fad6c66cff"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:26", "Num": ["BGE 40 III 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:26", "Checksum": "c3b8cda73abc0fca7e446cad9f157e90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 171\n\n Ueber diese Beschlüsse beschwerten sich Alphons Glutz- das streitige Versprechen zu dem Zwecke erteilt worden\nBlotzheim in Solothurn und 7 andere Konkursgläubiger, sei, sich mit Hülfe der so erlangten Mehrheit widerrechtdie an der Versammlung durch Rechtsagent H. vertreten liche Vorteile zu verschaffen, so sei dies zur Zeit eine hlosse\ngewesen waren und durch ihn schon damals dagegen Wider- Behauptung, der die Gegenbehauptung der Beschwerdederspruch erhoben hatten, innert der Frist des Art. 239 gegner, dass man bei der Einsetzung der besonderen KOI1-\nSchKG bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Antrage, sie kursverwaltung und des Gläubigerausschusses lediglich dk\naufzuheben und das Konkursamt mit der Weiterführung möglichst rasche und zweckmässige Abwicklung des Konder Geschäfte zu beauftragen. Zur Begründung wurde u. a., kursverfahrens im Auge gehabt habe, gegenüberstehe. Ob\nneben einer Anzahl weiterer hier nicht in Betracht fallen- solche Absichten mitgespielt hätten, könnte erst die Zuder Einreden geltend gemacht, dass die Gläubigergruppe, kunft erweisen. Sollte sich in dieser herausstellen, dass\nder die sämtlichen Gewählten, mit Ausnahme des Kon- die gewählten Organe ihre Stellung zu widerrechtlichen\nkursbeamten und Dr. Sch's angehörten, nur dadurch die Sonderzwecken missbrauchten, so stehe den Interessenten\nMehrheit an der Versammlung an sich habe reissen könn\"n, dagegen noch immer der Beschwerdeweg offen. H\\.:ute\ndass sie sich von anderen, nicht erschienenen Gläubigern liege ein Anlass zum Einschreiten nicht vor.\nhabe Vertretungsvollmachten ausstellen lassen und diesen Der von den Beschwerdeführern hiegegen ergriffene\ndagegen die unentgeltliche Vertretung im Konkursver- Rekurs an das Bunde'1gerich t wurde von diesem\nfahren zugesichert habe, ein solches Vorgehen aber unter ab g e wie sen, soweit die Frage des Stimmenkaufs beden Begriff des Stimmenkaufs i. S. des bundesgerichtlichen treffend, aus folgenden Gründen:\nUrteils vom 24. Mai 1910 in S. Sulzer und Rascher (AS « Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die Wahlen\nSep.-Ausg. 13 N° 21) falle und die dadurch zustande ge- deshalb zu kassieren seien, weil dn Teil der dabei abgekommenen Beschlüsse und Wahlen daher ungiltig seien. gebenen Stimmen «erkauft» und daher ungültig war.\nBeide kantonalen Instanzen verwarfen indessen diesen Auch dies ist zu verneinen. Zwar kann der Erwägung, von\nEinwand, die 0 b e r e mit der Begrundung : Von Stimmen- der aus die Vorinstanz diesen Einwand abgtowiesen hat -\nfang im Sinne einer widerrechtlichen Handlung könne nur dass nämlich die Zusicherung kostenloser Vertretung im\ndann gesprochen werden, wenn Vertretungen anderer, Konkursverfahren an sich nicht widerrechtlich sei, sondern\nnicht anwesender Gläubiger durch Versprechungen beson- es erst dann würde, wenn damit widerrechtliche Zwecke\nderer Vorteile erwirkt würden, einzelne Gläubiger sich verfolgt worden wären, dafür aber der Beweis fehle -\ndadurch ein Uebergewicht verschafften und es für ihre nicht beigetreten werden. Wie das Bundesgericht in dem\nSonderzwecke ausnützten. Nun könne aber in der'Zusiche- Urteil vom 20. Mai 1910 in Sachen Sulzer und Rascher\nrung kostenloser Vertretung allein - abgesehen davon, (AS Sep.-Ausg. 13 N° 21 *), auf das zu verweisen ist,\ndass sie nicht in dem von den Beschwerdeführern behaup- ausgeführt hat, ist als unzulässiger Stimmenkauf jede\nteten Umfange dargetan und nicht nachgewiesen sei, dass Vereinbarung anzusehen, kraft deren ein Gläubiger gegen\nsich dadurch die Mehrheit verschoben hätte - noch nicht Zusicherung besonderer Vorteile einem andern die Ausdas Versprechen be s 0 n der er Vorteile erblickt werden. übung seines Stimmrechts an der Gläubigerversammlung\nAuch etwas an sich \\Viderrechtliches liege darin nicht. überlässt oder sich verpflichtet, selbst in dem vom letz-\n\\Venn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die teren gewünschten Sinne zu stimmen. Der besondere\nWiderrechtlichkeit sich aus der Ab sie h t ergebe, indem * Ges.-Ausg. S6 I N° 21.\n"}