{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-171.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040171.pdf", "Checksum": "4781646e1e92ef21c671e2fad6c66cff"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:26", "Num": ["BGE 40 III 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:26", "Checksum": "c3b8cda73abc0fca7e446cad9f157e90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 171\n\n 170 Entscheidungen der Schuldbetreibungsund Konkurskammer. N° 30. 171\ndes Drittschuldners und des arrestierten Forderungs-\n1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem\nbetrages - enthält und eine weitere Spezifikation nicht\nerforderlich ist. Hinsichtlich dieser Ansprüche muss daher Betreibungsamt verpflichtet ist,\n2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Fordeder Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und\ndie bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor- rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche\nfen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller- Sachen (Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der\ndings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrest- Arrestschuldner beziehen kann.\nobjekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier\nhat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatorischer Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen _\ntumsrechte der Arrestschuldner an körper- 30. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S. Clutz-Blotzheim\nli c h e n S ach e n, welche im Gewahrsam eines Drit- und Genossen.\nten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der Die Ausstellung einer Vertretungsvollmacht zur Gläubigerver-\nArrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll- sammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung\nzogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als «Stimmenkommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre. kauh anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung\n• erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur\nDie allgemeine Bezeichnung «Wertschriften und Safes- dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser S!im-\nDepositen » (worunter alle möglichen Gegenstände _ men die zu einer giltigen Beschlussfassung erforderliche\nBargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. - verstanden Stimmenzahl nicht erreicht ist.\nsein können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar\nDie am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubidas Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher\ngerversammlung im Konkurse über die Firma J. Felder\ndie erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin\n& Oe, Baugeschäft in Luzern, an welcher nach dem\nverschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer\nProtokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend\nsolchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die\noder vertreten waren, beschloss (j mit Mehrheit» - das\nMöglichkeit, den Arrest auf die erwähnten Objekte auszudehnen, dahin. genaue Stimmenverhältnis geht ,aus dem Pro~okoll\nnicht hervor - die Einsetzung emer ausseramthchen\nDer Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die\nKonkursverwaltung und eines Gläubigerausschusses. Zu\nRekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche\nMitgliedern der ersteren wurden - ebenfalls « mi~ Mehr-\nSpezifikation zu erteilen, entbunden und die Wirkung der\nheit» - der Konkursbeamte von Luzern, BanqUler J. G.\nBeschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentliin Firma G. & Oe und Fürsprech G. B., zu solchen des\nchen Sinne - d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der\nGläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier~.B.,\nArrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung\nMalermeister D., Geschäftsagent S. und Spenglermelster\neiner Geldsumme - heschränkt wird.\nSehn., alle in Luzern gewählt. Konkursverwaltung und\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammu Gläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Vererkannt: wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen :\nim übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. ~7\nDer Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass Abs. 3 SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sem.\n172 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 30. 1'i3\n\n"}