170 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 30. 171 des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs- 1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem betrages - enthält und eine weitere Spezifikation nicht erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Ansprüche muss daher Betreibungsamt verpflichtet ist, 2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Forde- der Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor- rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche fen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller- Sachen (Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrest- Arrestschuldner beziehen kann. objekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatori- scher Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen _ tumsrechte der Arrestschuldner an körper- 30. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S. Clutz-Blotzheim li c h e n S ach e n, welche im Gewahrsam eines Drit- und Genossen. ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der Die Ausstellung einer Vertretungsvollmacht zur Gläubigerver- Arrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll- sammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung zogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als «Stimmen- kommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre. kauh anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung • erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur Die allgemeine Bezeichnung «Wertschriften und Safes- dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser S!im- Depositen » (worunter alle möglichen Gegenstände _ men die zu einer giltigen Beschlussfassung erforderliche Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. - verstanden Stimmenzahl nicht erreicht ist. sein können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar Die am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubi- das Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher gerversammlung im Konkurse über die Firma J. Felder die erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin & Oe, Baugeschäft in Luzern, an welcher nach dem verschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer Protokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die oder vertreten waren, beschloss (j mit Mehrheit» - das Möglichkeit, den Arrest auf die erwähnten Objekte auszu- dehnen, dahin. genaue Stimmenverhältnis geht ,aus dem Pro~okoll nicht hervor - die Einsetzung emer ausseramthchen Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die Konkursverwaltung und eines Gläubigerausschusses. Zu Rekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche Mitgliedern der ersteren wurden - ebenfalls « mi~ Mehr- Spezifikation zu erteilen, entbunden und die Wirkung der heit» - der Konkursbeamte von Luzern, BanqUler J. G. Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentli- in Firma G. & Oe und Fürsprech G. B., zu solchen des chen Sinne - d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der Gläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier~.B., Arrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung Malermeister D., Geschäftsagent S. und Spenglermelster einer Geldsumme - heschränkt wird. Sehn., alle in Luzern gewählt. Konkursverwaltung und Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammu Gläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Ver- erkannt: wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen : im übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. ~7 Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass Abs. 3 SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sem. 172 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 30. 1'i3 Ueber diese Beschlüsse beschwerten sich Alphons Glutz- das streitige Versprechen zu dem Zwecke erteilt worden Blotzheim in Solothurn und 7 andere Konkursgläubiger, sei, sich mit Hülfe der so erlangten Mehrheit widerrecht- die an der Versammlung durch Rechtsagent H. vertreten liche Vorteile zu verschaffen, so sei dies zur Zeit eine hlosse gewesen waren und durch ihn schon damals dagegen Wider- Behauptung, der die Gegenbehauptung der Beschwerde- derspruch erhoben hatten, innert der Frist des Art. 239 gegner, dass man bei der Einsetzung der besonderen KOI1- SchKG bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Antrage, sie kursverwaltung und des Gläubigerausschusses lediglich dk aufzuheben und das Konkursamt mit der Weiterführung möglichst rasche und zweckmässige Abwicklung des Kon- der Geschäfte zu beauftragen. Zur Begründung wurde u. a., kursverfahrens im Auge gehabt habe, gegenüberstehe. Ob neben einer Anzahl weiterer hier nicht in Betracht fallen- solche Absichten mitgespielt hätten, könnte erst die Zu- der Einreden geltend gemacht, dass die Gläubigergruppe, kunft erweisen. Sollte sich in dieser herausstellen, dass der die sämtlichen Gewählten, mit Ausnahme des Kon- die gewählten Organe ihre Stellung zu widerrechtlichen kursbeamten und Dr. Sch's angehörten, nur dadurch die Sonderzwecken missbrauchten, so stehe den Interessenten Mehrheit an der Versammlung an sich habe reissen könn"n, dagegen noch immer der Beschwerdeweg offen. H\.:ute dass sie sich von anderen, nicht erschienenen Gläubigern liege ein Anlass zum Einschreiten nicht vor. habe Vertretungsvollmachten ausstellen lassen und diesen Der von den Beschwerdeführern hiegegen ergriffene dagegen die unentgeltliche Vertretung im Konkursver- Rekurs an das Bunde'1gerich t wurde von diesem fahren zugesichert habe, ein solches Vorgehen aber unter ab g e wie sen, soweit die Frage des Stimmenkaufs be- den Begriff des Stimmenkaufs i. S. des bundesgerichtlichen treffend, aus folgenden Gründen: Urteils vom 24. Mai 1910 in S. Sulzer und Rascher (AS « Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die Wahlen Sep.-Ausg. 13 N° 21) falle und die dadurch zustande ge- deshalb zu kassieren seien, weil dn Teil der dabei abge- kommenen Beschlüsse und Wahlen daher ungiltig seien. gebenen Stimmen «erkauft» und daher ungültig war. Beide kantonalen Instanzen verwarfen indessen diesen Auch dies ist zu verneinen. Zwar kann der Erwägung, von Einwand, die 0 b e r e mit der Begrundung : Von Stimmen- der aus die Vorinstanz diesen Einwand abgtowiesen hat - fang im Sinne einer widerrechtlichen Handlung könne nur dass nämlich die Zusicherung kostenloser Vertretung im dann gesprochen werden, wenn Vertretungen anderer, Konkursverfahren an sich nicht widerrechtlich sei, sondern nicht anwesender Gläubiger durch Versprechungen beson- es erst dann würde, wenn damit widerrechtliche Zwecke derer Vorteile erwirkt würden, einzelne Gläubiger sich verfolgt worden wären, dafür aber der Beweis fehle - dadurch ein Uebergewicht verschafften und es für ihre nicht beigetreten werden. Wie das Bundesgericht in dem Sonderzwecke ausnützten. Nun könne aber in der'Zusiche- Urteil vom 20. Mai 1910 in Sachen Sulzer und Rascher rung kostenloser Vertretung allein - abgesehen davon, (AS Sep.-Ausg. 13 N° 21 *), auf das zu verweisen ist, dass sie nicht in dem von den Beschwerdeführern behaup- ausgeführt hat, ist als unzulässiger Stimmenkauf jede teten Umfange dargetan und nicht nachgewiesen sei, dass Vereinbarung anzusehen, kraft deren ein Gläubiger gegen sich dadurch die Mehrheit verschoben hätte - noch nicht Zusicherung besonderer Vorteile einem andern die Aus- das Versprechen be s 0 n der er Vorteile erblickt werden. übung seines Stimmrechts an der Gläubigerversammlung Auch etwas an sich \Viderrechtliches liege darin nicht. überlässt oder sich verpflichtet, selbst in dem vom letz- \Venn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die teren gewünschten Sinne zu stimmen. Der besondere Widerrechtlichkeit sich aus der Ab sie h t ergebe, indem * Ges.-Ausg. S6 I N° 21. 174 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N0 30. 175 Nachweis, dass damit eine Benachteiligung der allgemei- überhaupt keinen Beweis angeboten und im Rekurse an nen Interessen der Masse bezweckt und herbeigeführt die Vorinstanz haben sie sich auf die Beibringung der worden sei, ist nicht erforderlich. « Das Rechtswidrige und Bescheinigungen von zwei Gläubigern, dass Sehn. ihnen Unsittliche liegt in der Abmachung selbst und schon die gegen Ueberlassung ihrer Stimme die kostenlose Vertre- blosse Tatsache, dass der Stimmenkäufer die Stimme eines tung zugesichert, beschränkt. Irgendwelche positiven andern für sich und seine Zwecke durch Versprechung Anhaltspunkte dafür, dass dasselbe auch in anderen besonderer Vorteile dienstbar macht, verstösst gegen die Fällen geschehen sei, haben sie nicht namhaft gemacht. öffentliche Ordnung. » Fasst man den Begriff des Stimmen- Ebenso ist auch in der Vernehmlassung des Konkurs- kaufs so, so muss man aber notwendig zu dem Schlusse amtes Luzern an die Vorinstanz nur von zwei konkreten gelangen, dass auch das hier in Frage stehende Vorgehen Fällen die. Rede : im übrigen hat sich auch das Konkurs- darunter fällt. Denn da es sich bei der Vertretung von amt mit der biossen Be hau p tun g, dass der Stimmen- Gläubigern im Konkursverfahren um ein Mandat handelt, fang «( im Grossen » betrieben worden sd, begnügt. Wenn das regeImässig nur gegen Vergütung übernommen wird die Vorinstanz unter diesen Umständen zu dem Schlusse (Art. 394 Abs. 3 OR), so wird durch deren unentgeltliche gelangt ist, dass die Abgabe ähnlicher Zusicherungen in Besorgung dem betreffenden Gläubiger eine Auslage, die weiteren Fällen nicht erwiesen sei, so kann mithin diese ihm andernfalls erwachsen wäre, erspart. Zwischen der Feststellung nicht als aktenwidrig angesehen und muss Zusicherung kostenloser Vertretung und dem Versprechen daher vom Bundesgericht als richtig hingenommen wer- der Bezahlung einer Superdividende, wie es im Falle Sulzer den. Geht man von ihr aus, so ist aber klar, das~ von einer und Rascher vorlag, besteht demnach nur ein gradueller Kassation der Wahlen aus dem Gesichtspunkte des Stim- und kein sachlicher Unterschied; in beiden Fällen hat menkaufs hier nicht die Rede sein kann. Denn da die man es mit der Zuwendung eines Vorteils, auf den der Zahl der für die gewählt erklärten Kandidaten abgegebe- betreffende Gläubiger keinen Anspruch gehabt hätte, zu nen Stimmen nach dem eigenen Zugeständnis der Re- tun. Doch kann selbstverständlich die Tatsache allein, kurrenten mindenstens 80 betrug, das absolute Mehr also dass ein z ein e Vertretungen auf diesem Wege erkauft um mindestens 12 und den Viertel der bekannten Gläu- worden sind, noch nicht zur Kassation der getroffenen biger um mindestens 32 überschreitet, so liegt auf der Beschlüsse führen. Denn nichtig wird durch den Stimmen- Hand, dass die Ungültigerklärung einiger weniger Ver- kauf nicht der Abstimmungsakt selbst, sondern nur die tretungen auf das Endresultat ohne Einfluss ist. » erkaufte Vollmacht bezw. die auf Grund dieser abgegebene Stimme. Zur erfolgreichen Anfechtung der streitigen Wahlen aus diesem Gesichtspunkte hätte daher der Nach- . weis gehört, dass dieselben nur durch den Stimmenkauf überhaupt zustande gekommen seien, mit andern Worten dass bei Nichtberücksichtigung der gekauften Stimmen die zu einem gültigen Beschlusse erforderliche Stimmen- zahl nicht erreicht wäre. Dieser Nachweis fehlt aber hier durchaus. Im Verfahren vor erster Instanz haben die Rekurrenten für die Behauptung des «Stimmenfangs I}