Anders verhält sich dagegen die Sache aller- Arrestschuldner beziehen kann. dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrestobjekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatorischer Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen- 30. Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Clutz-:Blotzheim tumsrechte der Arrestschuldner an körper- und Genossen. lichen Sachen, welche im Gewahrsam eines Dritten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun.