des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs- 1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem betrages - enthält und eine weitere Spezifikation nicht Betreibungsamt verpflichtet ist, . erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Anspruche muss daher 2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Fordeder Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor- Sachen (Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der fen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller- Arrestschuldner beziehen kann.