ehe der Arrestschuldner an die Rekurrenti~, die gedachten näheren Angaben nicht und erklärt sich nicht der Fall, da die in Bezug hierauf gegebene UmschreIder Schuldner nicht freiwillig bereit, sein Vermögen anzu- bung (, die sämtlichen auf den Namen, Arthur und Ernst geben, so bleibt daher dem Amte nichts anderes übrig, Breing bei Ihnen liegenden Guthaben bIS zum Betrage von als den Vollzug des Arrestes für solange zu verweigern, Fr. 500,000 » alle Angaben, deren es nach dem oben Au~­ als nicht der Arrestgläubiger den Arrestbefehl durch die geführten zu einer gültigen Beschlagnahme bedarf - die Arrestbehörde hat ergänzen lassen.