Lediglich allgemein « die pfändbaren Ak teren Antrage auf Aufhebung der Arrestlegung selbst nur tiven deE Arrestschuldners » oder die sämtlichen ihm gehö- beschränkte Folge gegeben werden. Denn die Verneinung renden, bei einem Dritten liegenden Sachen als arres- der Auskunftspflicht der Rekurrentin kann natürlich den tiert zu erklären, geht selbsverständlich nicht an, abgese' Arrest nicht schlechthin, sondern nur insoweit hinfällig hen von allen anderen Gründen auch deshalb nicht, weil machen als die von ihr geforderten Angaben zum gültigen bei einem solchen Vorgehen die gesetzlich vorgeschriebene Vollzug' desselben nötig gewesen wären. Dies ist ,nu~ aber