der u n gen der ist die genaue Beschreibung des Anspruchsinhalts, ins- Genannten an sie Aufschluss zu geben. Zu einer solchen besondere die genaue Bezifferung der Forderungssumme Erklärung ist der Drittschuldner nach fe~tsteh~nder nicht erforderlich, es können vielmehr, sofern nur di( Praxis (Vgl.JAEGER, Komm. zu Art. 99~. 5) mcht ~mmal ,genannten Angaben gemacht werden, auch einfach alle bei der" Pfändung verpflichtet. GeschweIge kann SIe von Guthaben an einen bestimmten Dritten untu Arrest ihm beim Arrest verlangt werden. gelegt werden.