zu ners in Verwahrung hat, und kann daher auch 1m vor- Art. 271 N.5, 274 N. 11,275 N.1 H, S. 15 N. 94 und die liegenden Falle keine Rede davon sein, da~~ die Rekurdort angeführten Urtt..ile). Handelt es sich um die Be- rentin dem Betreibungsamte anzugeben hatte, ob und schlagnahme von Forderungen des Arrestschuldners, so welche Wertgegenstände von den Arrestschuldnern .Armuss daher zum mindesten der Name des Drittschuldners, thur und Ernst Breing bei ihr hinterlegt worden Mnd.