Da andererseits die Arrestlegung gleich der ~a?ens als die in Betracht fallenden Guthabens- und Depo- Pfändung unzweifelhaft zu ihrer Gültigkeit die genaue sltIonsarten angegeJwll habe, habe es seiner Pflicht ge- Umschreibung der vom Beschlag erfassten Objekte bezw. nügt ; zu weiterell'\.lli~aben wäre es überhaupt nicht im Rechte voraussetzt, so folgt daraus, dass der Arrestund Konkurskammer. N° 29. 169