Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab dIe 1m Arrestbefehl erwähnten Gegenstände ist daher auch die obere mit der Begründung: eine eingehende und der Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Betreibungserschöpfende Spezifikation der Arrestobjekte, d. h. deren amt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem Amte sein numerische und detaillierte Namhaftmachung sei nach