h~n.den sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab dIe 1m Arrestbefehl erwähnten Gegenstände ist daher auch die obere mit der Begründung: eine eingehende und der Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Betreibungserschöpfende Spezifikation der Arrestobjekte, d. h. deren amt verpflichtet.