274 Ziff. 4 und 276 SchKG und nach machte, dass die Spezifikation der Arrestgegenstände feststehender Praxis des Bundesgerichts und damit Sache des Arrestgläubigers sei und eine Pflicht de" Arrestübereinstimmender herrschender Meinung der Doktrin, schuldners oder des Dritten, der für letzteren Sachen in von der abzuweichen kein Grund vorliegt, hat sich das Verwahrung habe, dem Gläubiger dabti behülflich zu