60 KV schreibt denn Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Notauch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände nur über die angemeldeten Konkursforderungen -selbst, im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei sondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderungen gemacht werden müssen.