verfallenen Zinsen mit ver p f ä nd e t wären. Nur so kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Zinsen vorab zur Deckung ihrer- Pfandforderung zu Vtr- erkannt: wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet ersolches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin klärt. mit Recht geltend macht, ullzweifelhaft eine solche des m a t e r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur- 29. Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Luzerner Ita.nton&lbank. teilen.