{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-165.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040165.pdf", "Checksum": "60b305b3ad2c6a1a73e1cff5e0d4bd70"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:26", "Num": ["BGE 40 III 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:26", "Checksum": "7a881e31bcdfd709815c223e923ef89c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 165\n\ndes Drittschuldners und des arrestierten Forderungs- 1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem\nbetrages - enthält und eine weitere Spezifikation nicht Betreibungsamt verpflichtet ist, .\nerforderlich ist. Hinsichtlich dieser Anspruche muss daher 2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Fordeder Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche\ndie bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor- Sachen (Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der\nfen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller- Arrestschuldner beziehen kann.\ndings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrestobjekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier\nhat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatorischer Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen- 30. Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Clutz-:Blotzheim\ntumsrechte der Arrestschuldner an körper- und Genossen.\nlichen Sachen, welche im Gewahrsam eines Dritten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der Die Ausstellung einer Vertretungs vollmacht zur Gläubigerversammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung\nArrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll- des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als «Stimmenzogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht kauf» anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung\nkommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre. t erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur\n\nDie allgemeine Bezeichnung (i Wertschriften und Safes- dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser S~im­\nmen die zu einer giltigen Beschlussfassung erforderlIche\nDepositen » (worunter alle möglichen Gegenstände - Stimmenzahl nicht erreicht ist.\nBargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. - verstanden\nsein können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar Die am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubidas Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher gerversammlung im Konkurse über die Firma J. Felder\ndie erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin & Oe, Baugeschäft in Luzern, an welcher nach dem\nverschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer Protokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend\nsolchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die oder vertreten waren, beschloss «( mit Mehrheit» - das\nMöglichkeit, den Arrest auf die erwähnten Objekte auszu- genaue Stimmenverhältnis geht aus dem Pro~okoll\ndehnen, dahin. nicht hervor - die Einsetzung einer ausseramtbchen\nDer Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die Konkursverwaltung und eines Gläubigerausschusses. Zu\nRekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche Mitgliedern der ersteren wurden - ebenfalls «( mit Mehr-\nSpezifikation zu erteilen, entbunden und die \\Virkung der heit» - der Konkursbeamte von Luzern, Banquier J. G.\nBeschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentli- in Firma G. & Oe und Fürsprech G. B., zu solchen des\nchen Sinne - d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der Gläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier ~.B .•\nArrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung Malermeister D., Geschäftsagent S. und Spenglermelster\neiner Geldsumme - beschränkt wird. Sehn., alle in Luzern gewählt. Konkursverwaltung und\nGläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Ver-\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammtr wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen :\nerkannt: im übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. 237\nDer Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass Abs. 3 SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sein.\n"}