{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-165.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040165.pdf", "Checksum": "60b305b3ad2c6a1a73e1cff5e0d4bd70"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:26", "Num": ["BGE 40 III 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:26", "Checksum": "7a881e31bcdfd709815c223e923ef89c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 165\n\n und Konkurskammer. N° 29. 169\n168 Entscheidungen der Schuldbetreibungskunft über seine Aktiven zu zwingen, besitzt es.nach dem\ngläubiger der Arrestbehörde im Arrestgesuch ein zeIn Gesagten nicht. Trifft dies zu, so. ist aber e.~n solcher\nundspezifiziertanzugebenhat,welche Zwang natürlich noch viel wemger gegenuber dem\nOb je k t e ar res t i e r t wer den soll e n (vgl. D r i t t e n zulässig, welcher angeblich Sachen des ~chuld­\nBLUMENSTEIN, Handbuch S.828, 839, JAEGER, Komm. zu ners in Verwahrung hat, und kann daher auch 1m vor-\nArt. 271 N.5, 274 N. 11,275 N.1 H, S. 15 N. 94 und die liegenden Falle keine Rede davon sein, da~~ die Rekurdort angeführten Urtt..ile). Handelt es sich um die Be- rentin dem Betreibungsamte anzugeben hatte, ob und\nschlagnahme von Forderungen des Arrestschuldners, so welche Wertgegenstände von den Arrestschuldnern .Armuss daher zum mindesten der Name des Drittschuldners, thur und Ernst Breing bei ihr hinterlegt worden Mnd.\nder Grund der Forderung und die Höht, bis zu der sie mit Ebensowenig kann sie dazu verhalten werden, über den\nBeschlag belegt werden soll, angeführt werden : dagegen Bestand oder die Höhe allfälliger F 0 r der u n gen der\nist die genaue Beschreibung des Anspruchsinhalts, ins- Genannten an sie Aufschluss zu geben. Zu einer solchen\nbesondere die genaue Bezifferung der Forderungssumme Erklärung ist der Drittschuldner nach fe~tsteh~nder\nnicht erforderlich, es können vielmehr, sofern nur di( Praxis (Vgl.JAEGER, Komm. zu Art. 99~. 5) mcht ~mmal\n,genannten Angaben gemacht werden, auch einfach alle bei der\" Pfändung verpflichtet. GeschweIge kann SIe von\nGuthaben an einen bestimmten Dritten untu Arrest ihm beim Arrest verlangt werden.\ngelegt werden. Ebenso müssen die zu beschlagnahmenden Soweit sich die Beschwerde der Rekurrentin hiegegen,\nS ach e n einzeln, unter Erwähnung der sie charakteri- d. h. gegen die ihr vom Betreibungsamt gemachte Auflage,\n!>iercllden Merkmale und des Ortes, wo sie sich befinden - über die Anspruche der Arrestschuldner an sie Spezifikasofern sie im Gewahrsam eines Dritten sind, also unter tion zu erteilen, richtet, erweist sie sich daher als begrund~t\nBeifügung des Namens und der Adresse dieses - auf und muss gutgeheissen werden. Dagegen kann dem weIgezählt werden. Lediglich allgemein « die pfändbaren Ak teren Antrage auf Aufhebung der Arrestlegung selbst nur\ntiven deE Arrestschuldners » oder die sämtlichen ihm gehö- beschränkte Folge gegeben werden. Denn die Verneinung\nrenden, bei einem Dritten liegenden Sachen als arres- der Auskunftspflicht der Rekurrentin kann natürlich den\ntiert zu erklären, geht selbsverständlich nicht an, abgese' Arrest nicht schlechthin, sondern nur insoweit hinfällig\nhen von allen anderen Gründen auch deshalb nicht, weil machen als die von ihr geforderten Angaben zum gültigen\nbei einem solchen Vorgehen die gesetzlich vorgeschriebene Vollzug' desselben nötig gewesen wären. Dies ist ,nu~ aber\nund für die Bestimmung des zulässigen Umfangs des eben entgegen der Behauptung der Rekurrentm Jed~n­\nBeschlags und einer allfälligen Sicherheitsleistung im falls in Bezug auf das erste in der angefochtenen AnzeIge\nSinne von Art. 277 unerlässlichf S c h ätz u n g der erwähnte Arrestobjekt, die angeblichen F 0 r der u n g s-\nArrestobjekte nicht möglich ist. Enthält der Arrestbefehl ans p r ü ehe der Arrestschuldner an die Rekurrenti~,\ndie gedachten näheren Angaben nicht und erklärt sich nicht der Fall, da die in Bezug hierauf gegebene UmschreIder Schuldner nicht freiwillig bereit, sein Vermögen anzu- bung (, die sämtlichen auf den Namen, Arthur und Ernst\ngeben, so bleibt daher dem Amte nichts anderes übrig, Breing bei Ihnen liegenden Guthaben bIS zum Betrage von\nals den Vollzug des Arrestes für solange zu verweigern, Fr. 500,000 » alle Angaben, deren es nach dem oben Au~­\nals nicht der Arrestgläubiger den Arrestbefehl durch die geführten zu einer gültigen Beschlagnahme bedarf - die\nArrestbehörde hat ergänzen lassen. Ein Recht, zwecks Bezeichnung des Forderungsinhabers (Arrestschuldners),\nErm.ögIichung der Arrestlegung den Schuldner zur Aus\"\n170 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 30. 171\n\n"}