{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-165.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040165.pdf", "Checksum": "60b305b3ad2c6a1a73e1cff5e0d4bd70"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:26", "Num": ["BGE 40 III 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:26", "Checksum": "7a881e31bcdfd709815c223e923ef89c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 165\n\n )} gefl. Spezifikation zu erteilen. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nDie Luzerner Kantonalbank verlangte auf dem Be- in Erwägung:\nschwerdewege Aufhebung dieser Anzeige, indem sie geltend\nGemäss Art. 274 Ziff. 4 und 276 SchKG und nach\nmachte, dass die Spezifikation der Arrestgegenstände\nfeststehender Praxis des Bundesgerichts und damit\nSache des Arrestgläubigers sei und eine Pflicht de\" Arrestübereinstimmender herrschender Meinung der Doktrin,\nschuldners oder des Dritten, der für letzteren Sachen in\nvon der abzuweichen kein Grund vorliegt, hat sich das\nVerwahrung habe, dem Gläubiger dabti behülflich zu\nBetreibungsamt beim Vollzug des Arrestes auf die im\nsein, nicht be:-tehe, das Betreibungsamt mithin in der\nArrestbefehl genannten Gegenstände zu beschränken.\nArrestvollzugsanzeige die Arrestobjekte einzeln hätte auf-\nAndere Objekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch\nführen sollen und mangels s,!lcher näherer Angaben die\ndann nicht, wenn die im Arrestbefehl aufgeführten zur\nBeschlagnahme ungültig und daher für sie unverbindlich\nDeckung des Gläubigers ungenügend oder nicht mehr vorsei.\nh~n.den sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf\nBeide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab\ndIe 1m Arrestbefehl erwähnten Gegenstände ist daher auch\ndie obere mit der Begründung: eine eingehende und\nder Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Betreibungserschöpfende Spezifikation der Arrestobjekte, d. h. deren\namt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem Amte sein\nnumerische und detaillierte Namhaftmachung sei nach\ng~nz~s Vermögen anzugeben und zur Verfügung zu stellen,\ndem Gesetze und der Praxis nicht erforderlich. Indem das\nWIe SIe Art. 91 SchKG für die Pfändung statuiert, besteht\nBetreibungsamt sowohl die Höhe des arrestierten Gutfür ihn nicht. Da andererseits die Arrestlegung gleich der\n~a?ens als die in Betracht fallenden Guthabens- und Depo-\nPfändung unzweifelhaft zu ihrer Gültigkeit die genaue\nsltIonsarten angegeJwll habe, habe es seiner Pflicht ge-\nUmschreibung der vom Beschlag erfassten Objekte bezw.\nnügt ; zu weiterell'\\.lli~aben wäre es überhaupt nicht im\nRechte voraussetzt, so folgt daraus, dass der Arrest-\n"}