164 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 29. 165 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände, in Erwägung: soweit es sich um die Verpfändung verzinslicher Forderun- gen handelt, also unter genauer Bezeichnung der allfällig Der Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur mitverpfändeten Z ins b e t r e f f n iss e Auskunft zu Gutheissung der Beschwerde der Kantonalbank gelangt geben habe. Nachdem die Kantonalbank ihre Pfandan- ist, hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröff- ersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt hat, hat daher angeführten Art. 197 ff. SchKG für den vorliegenden die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref- Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören. Ueber abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung steht das Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250 Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden Objekten SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zu- haben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art. weisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingm. 219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie- Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass digung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der Kan- die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis zur tonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen aus den streitigen Gültzinsen nur dann zustehen, wenn sie Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubi- daran ein P fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den gerin oder der allgemeinen Masse, vom Richter im Kollo- Gülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung darauf kationsverfahren zu entscheiden ist. verfallenen Zinsen mit ver p f ä nd e t wären. Nur so kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Zinsen vorab zur Deckung ihrer- Pfandforderung zu Vtr- erkannt: wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- solches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin klärt. mit Recht geltend macht, ullzweifelhaft eine solche des m a t e r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur- 29. Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Luzerner Ita.nton&lbank. teilen. Und zwar hat der Entscheid darüber im Kolloka- Art. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvoll- tionsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art. 247 ff. zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw. SchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat. auf die Konkurse. angemeldeten Ansprachen betreffenden Strei- im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des tigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Not- auch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände nur über die angemeldeten Konkursforderungen -selbst, im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei sondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderun- gen gemacht werden müssen. 166 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs- und Konkurskammer. N° 29. 167 A. - In Vollziehung eines auf Begehren der Fabrik Stande gewesen. Auch vom Standpunkte der Angemes- feuerfester· und säurefester Produkte A.-G. in Liq. in senheit sei sein Vorgehen nicht zu beanstanden, dies um- Vallendar a/Rhein gegen Arthur und Ernst Breing erlas- soweniger, als es sich ausdrücklich anerboten habe, die senen Arrestbefehls stellte das Betreibungsamt Luzern am den Bankorganen entstehende Mühewalt auf sich zu 10. Februar 1914 der Luzerner Kantonalbank nachste- nehmen und auch ein unzulässiger Eingriff in geheime hende Anzeige zu : Tresors, die verschlossen und gesamtinhaltlich unter (c Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass sämtliche auf Arrest zu legen seien, nicht beabsichtigt gewesen sei. » d~n Namen Arthur und Ernst Breing, dermalen ange- Der Arrest sei daher als gültig vollzogen zu erachten und l) blich Hotel Monopol in Luzern bei Ihnen liegende Gut- die Beschwerdeführerin zu verhalten, dem Amte die » haben bis zum Betrage von Fr. 500,000 (fünfhundert- verlangten Angaben zu machen. » tausend Franken) unter Arrest gelegt wurden. Die Ar- » restnahme erstreckt sich auf Barguthaben, Wertschrif- B. - Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten ) ten oder Safes-Depositen sowie alles andere Guthaben, Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert » das sich in Ihrem Gewahrsam oder Ihrer Verwaltung die Luzerner Kantonalbank an das Bundesgericht, indem » befindet. Wir ersuchen Sie, hievon Vormerkung zu neh- sie an ihren früheren Anträgen und Vorbringen festhält. » men und uns über das Guthaben der Arrestschuldner )} gefl. Spezifikation zu erteilen. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Die Luzerner Kantonalbank verlangte auf dem Be- in Erwägung: schwerdewege Aufhebung dieser Anzeige, indem sie geltend Gemäss Art. 274 Ziff. 4 und 276 SchKG und nach machte, dass die Spezifikation der Arrestgegenstände feststehender Praxis des Bundesgerichts und damit Sache des Arrestgläubigers sei und eine Pflicht de" Arrest- übereinstimmender herrschender Meinung der Doktrin, schuldners oder des Dritten, der für letzteren Sachen in von der abzuweichen kein Grund vorliegt, hat sich das Verwahrung habe, dem Gläubiger dabti behülflich zu Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes auf die im sein, nicht be:-tehe, das Betreibungsamt mithin in der Arrestbefehl genannten Gegenstände zu beschränken. Arrestvollzugsanzeige die Arrestobjekte einzeln hätte auf- Andere Objekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch führen sollen und mangels s,!lcher näherer Angaben die dann nicht, wenn die im Arrestbefehl aufgeführten zur Beschlagnahme ungültig und daher für sie unverbindlich Deckung des Gläubigers ungenügend oder nicht mehr vor- sei. h~n.den sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab dIe 1m Arrestbefehl erwähnten Gegenstände ist daher auch die obere mit der Begründung: eine eingehende und der Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Betreibungs- erschöpfende Spezifikation der Arrestobjekte, d. h. deren amt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem Amte sein numerische und detaillierte Namhaftmachung sei nach g~nz~s Vermögen anzugeben und zur Verfügung zu stellen, dem Gesetze und der Praxis nicht erforderlich. Indem das WIe SIe Art. 91 SchKG für die Pfändung statuiert, besteht Betreibungsamt sowohl die Höhe des arrestierten Gut- für ihn nicht. Da andererseits die Arrestlegung gleich der ~a?ens als die in Betracht fallenden Guthabens- und Depo- Pfändung unzweifelhaft zu ihrer Gültigkeit die genaue sltIonsarten angegeJwll habe, habe es seiner Pflicht ge- Umschreibung der vom Beschlag erfassten Objekte bezw. nügt ; zu weiterell'\.lli~aben wäre es überhaupt nicht im Rechte voraussetzt, so folgt daraus, dass der Arrest- und Konkurskammer. N° 29. 169 168 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- kunft über seine Aktiven zu zwingen, besitzt es.nach dem gläubiger der Arrestbehörde im Arrestgesuch ein zeIn Gesagten nicht. Trifft dies zu, so. ist aber e.~n solcher undspezifiziertanzugebenhat,welche Zwang natürlich noch viel wemger gegenuber dem Ob je k t e ar res t i e r t wer den soll e n (vgl. D r i t t e n zulässig, welcher angeblich Sachen des ~chuld­ BLUMENSTEIN, Handbuch S.828, 839, JAEGER, Komm. zu ners in Verwahrung hat, und kann daher auch 1m vor- Art. 271 N.5, 274 N. 11,275 N.1 H, S. 15 N. 94 und die liegenden Falle keine Rede davon sein, da~~ die Rekur- dort angeführten Urtt..ile). Handelt es sich um die Be- rentin dem Betreibungsamte anzugeben hatte, ob und schlagnahme von Forderungen des Arrestschuldners, so welche Wertgegenstände von den Arrestschuldnern .Ar- muss daher zum mindesten der Name des Drittschuldners, thur und Ernst Breing bei ihr hinterlegt worden Mnd. der Grund der Forderung und die Höht, bis zu der sie mit Ebensowenig kann sie dazu verhalten werden, über den Beschlag belegt werden soll, angeführt werden : dagegen Bestand oder die Höhe allfälliger F 0 r der u n gen der ist die genaue Beschreibung des Anspruchsinhalts, ins- Genannten an sie Aufschluss zu geben. Zu einer solchen besondere die genaue Bezifferung der Forderungssumme Erklärung ist der Drittschuldner nach fe~tsteh~nder nicht erforderlich, es können vielmehr, sofern nur di( Praxis (Vgl.JAEGER, Komm. zu Art. 99~. 5) mcht ~mmal ,genannten Angaben gemacht werden, auch einfach alle bei der" Pfändung verpflichtet. GeschweIge kann SIe von Guthaben an einen bestimmten Dritten untu Arrest ihm beim Arrest verlangt werden. gelegt werden. Ebenso müssen die zu beschlagnahmenden Soweit sich die Beschwerde der Rekurrentin hiegegen, S ach e n einzeln, unter Erwähnung der sie charakteri- d. h. gegen die ihr vom Betreibungsamt gemachte Auflage, !>iercllden Merkmale und des Ortes, wo sie sich befinden - über die Anspruche der Arrestschuldner an sie Spezifika- sofern sie im Gewahrsam eines Dritten sind, also unter tion zu erteilen, richtet, erweist sie sich daher als begrund~t Beifügung des Namens und der Adresse dieses - auf und muss gutgeheissen werden. Dagegen kann dem weI- gezählt werden. Lediglich allgemein « die pfändbaren Ak teren Antrage auf Aufhebung der Arrestlegung selbst nur tiven deE Arrestschuldners » oder die sämtlichen ihm gehö- beschränkte Folge gegeben werden. Denn die Verneinung renden, bei einem Dritten liegenden Sachen als arres- der Auskunftspflicht der Rekurrentin kann natürlich den tiert zu erklären, geht selbsverständlich nicht an, abgese' Arrest nicht schlechthin, sondern nur insoweit hinfällig hen von allen anderen Gründen auch deshalb nicht, weil machen als die von ihr geforderten Angaben zum gültigen bei einem solchen Vorgehen die gesetzlich vorgeschriebene Vollzug' desselben nötig gewesen wären. Dies ist ,nu~ aber und für die Bestimmung des zulässigen Umfangs des eben entgegen der Behauptung der Rekurrentm Jed~n­ Beschlags und einer allfälligen Sicherheitsleistung im falls in Bezug auf das erste in der angefochtenen AnzeIge Sinne von Art. 277 unerlässlichf S c h ätz u n g der erwähnte Arrestobjekt, die angeblichen F 0 r der u n g s- Arrestobjekte nicht möglich ist. Enthält der Arrestbefehl ans p r ü ehe der Arrestschuldner an die Rekurrenti~, die gedachten näheren Angaben nicht und erklärt sich nicht der Fall, da die in Bezug hierauf gegebene UmschreI- der Schuldner nicht freiwillig bereit, sein Vermögen anzu- bung (, die sämtlichen auf den Namen, Arthur und Ernst geben, so bleibt daher dem Amte nichts anderes übrig, Breing bei Ihnen liegenden Guthaben bIS zum Betrage von als den Vollzug des Arrestes für solange zu verweigern, Fr. 500,000 » alle Angaben, deren es nach dem oben Au~­ als nicht der Arrestgläubiger den Arrestbefehl durch die geführten zu einer gültigen Beschlagnahme bedarf - die Arrestbehörde hat ergänzen lassen. Ein Recht, zwecks Bezeichnung des Forderungsinhabers (Arrestschuldners), Erm.ögIichung der Arrestlegung den Schuldner zur Aus" 170 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 30. 171 des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs- 1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem betrages - enthält und eine weitere Spezifikation nicht Betreibungsamt verpflichtet ist, . erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Anspruche muss daher 2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Forde- der Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor- Sachen (Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der fen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller- Arrestschuldner beziehen kann. dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrest- objekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatori- scher Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen- 30. Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Clutz-:Blotzheim tumsrechte der Arrestschuldner an körper- und Genossen. lichen Sachen, welche im Gewahrsam eines Drit- ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der Die Ausstellung einer Vertretungs vollmacht zur Gläubigerver- sammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung Arrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll- des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als «Stimmen- zogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht kauf» anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung kommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre. t erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur Die allgemeine Bezeichnung (i Wertschriften und Safes- dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser S~im­ men die zu einer giltigen Beschlussfassung erforderlIche Depositen » (worunter alle möglichen Gegenstände - Stimmenzahl nicht erreicht ist. Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. - verstanden sein können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar Die am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubi- das Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher gerversammlung im Konkurse über die Firma J. Felder die erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin & Oe, Baugeschäft in Luzern, an welcher nach dem verschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer Protokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die oder vertreten waren, beschloss «( mit Mehrheit» - das Möglichkeit, den Arrest auf die erwähnten Objekte auszu- genaue Stimmenverhältnis geht aus dem Pro~okoll dehnen, dahin. nicht hervor - die Einsetzung einer ausseramtbchen Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die Konkursverwaltung und eines Gläubigerausschusses. Zu Rekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche Mitgliedern der ersteren wurden - ebenfalls «( mit Mehr- Spezifikation zu erteilen, entbunden und die \Virkung der heit» - der Konkursbeamte von Luzern, Banquier J. G. Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentli- in Firma G. & Oe und Fürsprech G. B., zu solchen des chen Sinne - d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der Gläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier ~.B .• Arrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung Malermeister D., Geschäftsagent S. und Spenglermelster einer Geldsumme - beschränkt wird. Sehn., alle in Luzern gewählt. Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Ver- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammtr wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen : erkannt: im übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. 237 Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass Abs. 3 SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sein.