zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw. SchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat, auf die Konkurse angemeldeten Ansprachen betreffenden Strei- im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über tigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben.