verfallenen Zinsen mit ver p f ä n d e t wären. Nur so kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Zinsen vorab zur Deckung ihrer- Pfandforderung zu Vtr- erkannt: wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet ersolches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin klärt. mit Recht geltend macht, u~zweifelhaft eine solohe des m a te r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur- 29. Entsoheid vom 13. Ma.i 1914 i. S. Luzerner Xantonalbank. teilen.