219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie- Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass digung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der Kan- die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis zur tonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen aus den streitigen Gültzinsen nur dann zustehen, wenn sie Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubidaran ein P fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den gerin oder der allgemeinen Masse, vom Richter im Kollo- Gülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung darauf kationsverfahren zu entscheiden ist.