Denn dieselben regeln ja lediglich den zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref- Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören. Ueber abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung steht das Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250 Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden Objekten SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zuhaben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art. weisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingw.