Nachdem die Kantonalbank ihre Pfandanist, hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröffersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt hat, hat daher angeführten Art. 197 ff. SchKG für den vorliegenden die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref- Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören.