Evenund daher vom Richter zu entscheiden sei, hiess die obere tuell habe jedenfalls die Vorinstanz durch ihren Entscheid sie « im Sinne der Motive » gut. Es handle sich, so wird in die Schranken ihrer Kognition überschritten, indem die den letzteren erklärt, hier nicht um die zivilrechtliche Frage der Zugehörigkeit der streitigen Zinsen, weil nach Frage des Umfangs der Pfandhaft bei der Verpfändung dem Gesagten materiellrechtlicher Natur, vom Richter einer verzinslichen Forderung (Art. 904 ZGB), sondern um und nicht von den Aufsichtsbehörden zu lösen sei.