Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mungen in diesem Art. 904 ZGB massgebend sei, danach mit der Begründung verwarf, dass die Frage, wem die aber der Kantonalbank nur die zur Zeit der Gültensteistreitigen Zinsen zukommen, materiellrechtlicher Natur gerung noch nicht verfallenen Zinsen zukommen. Evenund daher vom Richter zu entscheiden sei, hiess die obere tuell habe jedenfalls die Vorinstanz durch ihren Entscheid sie « im Sinne der Motive » gut.