dem Steigerungserlös, soweit nötig, auszufolgen, und sprüche der Kantonalbank auf die Zinsen der verpfändeten erneuerte, von der Konkursyerwaltung damit unter Be- Gülten sich nicht nach dem SchKG beurteilen könnten, rufung auf Art. 904 ZGB abgewiesen, dieses Begehren welches darüber nichts bestimme, sondern dafür der auf dem Beschwerdewege. Pfandvertrag und in Ermangelung bezüglicher Bestim- Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mungen in diesem Art.