{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-162.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040162.pdf", "Checksum": "208f45ecff20b061a3df316f2a814a46"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:25", "Num": ["BGE 40 III 162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:25", "Checksum": "7da2d15ddd7fade678af4704acd22bc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 162\n\n AS .{O III - 1914 1~\n164 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 29. 165\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände,\nin Erwägung: soweites sich um die Verpfändung verzinslicher Forderungen handelt, also unter genauer Bezeichnung der allfällig\nDer Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur mitverpfändeten Z ins b e t r e f f n iss e Auskunft zu\nGutheissung der Beschwerde der Kantonalbank gelangt geben habe. Nachdem die Kantonalbank ihre Pfandanist, hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröffersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt hat, hat daher\nangeführten Art. 197 ff. SchKG für den vorliegenden die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags\nStreit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref-\nUmfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder\nVermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören. Ueber abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung steht\ndas Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250\nAnspruch auf Befriedigung aus den betreffenden Objekten SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zuhaben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art. weisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingw.\n219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie- Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass\ndigung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der Kan- die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis zur\ntonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen\naus den streitigen Gültzinsen nur dann zustehen, wenn sie Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubidaran ein P fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den gerin oder der allgemeinen Masse, vom Richter im Kollo-\nGülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung darauf kationsverfahren zu entscheiden ist.\nverfallenen Zinsen mit ver p f ä n d e t wären. Nur so\nkann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nZinsen vorab zur Deckung ihrer- Pfandforderung zu Vtr- erkannt:\nwenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet ersolches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin klärt.\nmit Recht geltend macht, u~zweifelhaft eine solohe des\nm a te r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den\nAufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur- 29. Entsoheid vom 13. Ma.i 1914 i. S. Luzerner Xantonalbank.\nteilen. Und zwar hat der Entscheid darüber im Kolloka-\nArt. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvolltionsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art. 247 ff. zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw.\nSchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat, auf die\nKonkurse angemeldeten Ansprachen betreffenden Strei- im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des\nDrittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über\ntigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Notauch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände\nnur über die angemeldeten Konkursforderungen ' selbst, im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei\nsondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderungen gemacht werden müssen.\n"}