{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-162.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040162.pdf", "Checksum": "208f45ecff20b061a3df316f2a814a46"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:25", "Num": ["BGE 40 III 162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:25", "Checksum": "7da2d15ddd7fade678af4704acd22bc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 162\n\n162 Entscheidungen der Schuldbetreibuilgs- und Konkurskammer . N 0 : ; \" . 163\ndie konkursrechtliche Frage der Zuteilung der nach der\nKonkurseröffnung verfallenen Zinsen (Art. 197 ff. SchKG).\n28. Entsoheid vom 13. Kai 1914 i. S. Xonkursverwa.ltung , In dieser Beziehung sd nun aber bereits in einem früheren\nMandrino. Entscheide vom 23. April 1913 (in Sachen Spieler & eie\nArt. 904 ZGB, 60 KV. Der Streit darüber, ob und inwieweit gegen Amstad) festgestellt worden, dass der Pfandindie Zinsen einer vom Gemeinschuldner verpfändeten ver- haber einen Anspruch auf 'die Zhisen habe, welche seit\nzinslichen (Gült-) Forderung dem Pfandgläubiger oder der Eröffnung des Konkurses der Konkursmasse bezw. der\nallgemeinen Masse zukommen, ist im Kollokationsverfahren\nauszutragen.\nKOnkursverwaltung zugefallen seien. Die Konkursverwaltung , sd daher zu verhalten, die seit der Konkurser-\nA. - Die Luzerner Kantonalbank ist Gläubigerin des öffnung verfallenen Gültzinse, soweit sie noch nicht. beam 22. Februar 1913 in Konkurs geratenen J. Mandrino, zogen seien, mit den Gülten zu versteigern und die bereits\nBaugeschäft in Luzern, für eine Summe von 92,800 Fr. bezogenen der Beschwerdeführerin bar auszuzahlen.\nund hat dafür im Konkurse ein Faustpfandrecht an einer\nReihe ihr vom Gemeinschuldner übergebenen Gülten, B. - Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten\nhaftend auf Liegenschaften Dritter, angemeldet. Da sie Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert\nerfuhr, dass die Konkursverwaltung bei der Verwer- die Konkursverwaltung Mandrino an das Bundesgericht\ntung der fraglichen Gülten nur die laufenden Zinsen zur mit dem Antrage, ihn aufzuheben und festzustellen :\nVersteigerung bringen, die seit der Konkurseröffnung bis 1. dass die seit der Konkurseröffnung auf den streizur Verwertung verfallenen dagegm zur allgemeinen tigen Pfandgülten aufgelaufenen Jahreszinsen nicht mit-\nMasse ziehen wolle, stellte sie mit Schreiben vom 24. Ja- verpfändet seien,\nnuar 1914 das Begehren, es seien auch diese letzteren 2. e v e n tue 11 , dass die Frage der Erstreckung der\nZinsen vorab zur Deckung ihrer Pfand,forderung zu ver- Pfandhaft auf diese Zinsen der Entscheidung des Zivilwenden und daher entweder mit den Gülten zu verstei- richters untnliege.\ngern oder, sofern bereits eingegangen, ihr seinerzeit mit Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Andem Steigerungserlös, soweit nötig, auszufolgen, und sprüche der Kantonalbank auf die Zinsen der verpfändeten\nerneuerte, von der Konkursyerwaltung damit unter Be- Gülten sich nicht nach dem SchKG beurteilen könnten,\nrufung auf Art. 904 ZGB abgewiesen, dieses Begehren welches darüber nichts bestimme, sondern dafür der\nauf dem Beschwerdewege. Pfandvertrag und in Ermangelung bezüglicher Bestim-\nWährend die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mungen in diesem Art. 904 ZGB massgebend sei, danach\nmit der Begründung verwarf, dass die Frage, wem die aber der Kantonalbank nur die zur Zeit der Gültensteistreitigen Zinsen zukommen, materiellrechtlicher Natur gerung noch nicht verfallenen Zinsen zukommen. Evenund daher vom Richter zu entscheiden sei, hiess die obere tuell habe jedenfalls die Vorinstanz durch ihren Entscheid\nsie « im Sinne der Motive » gut. Es handle sich, so wird in die Schranken ihrer Kognition überschritten, indem die\nden letzteren erklärt, hier nicht um die zivilrechtliche Frage der Zugehörigkeit der streitigen Zinsen, weil nach\nFrage des Umfangs der Pfandhaft bei der Verpfändung dem Gesagten materiellrechtlicher Natur, vom Richter\neiner verzinslichen Forderung (Art. 904 ZGB), sondern um und nicht von den Aufsichtsbehörden zu lösen sei.\n\n"}