162 Entscheidungen der Schuldbetreibuilgs- und Konkurskammer . N 0 : ; " . 163 die konkursrechtliche Frage der Zuteilung der nach der Konkurseröffnung verfallenen Zinsen (Art. 197 ff. SchKG). 28. Entsoheid vom 13. Kai 1914 i. S. Xonkursverwa.ltung , In dieser Beziehung sd nun aber bereits in einem früheren Mandrino. Entscheide vom 23. April 1913 (in Sachen Spieler & eie Art. 904 ZGB, 60 KV. Der Streit darüber, ob und inwieweit gegen Amstad) festgestellt worden, dass der Pfandin- die Zinsen einer vom Gemeinschuldner verpfändeten ver- haber einen Anspruch auf 'die Zhisen habe, welche seit zinslichen (Gült-) Forderung dem Pfandgläubiger oder der Eröffnung des Konkurses der Konkursmasse bezw. der allgemeinen Masse zukommen, ist im Kollokationsverfahren auszutragen. KOnkursverwaltung zugefallen seien. Die Konkursver- waltung , sd daher zu verhalten, die seit der Konkurser- A. - Die Luzerner Kantonalbank ist Gläubigerin des öffnung verfallenen Gültzinse, soweit sie noch nicht. be- am 22. Februar 1913 in Konkurs geratenen J. Mandrino, zogen seien, mit den Gülten zu versteigern und die bereits Baugeschäft in Luzern, für eine Summe von 92,800 Fr. bezogenen der Beschwerdeführerin bar auszuzahlen. und hat dafür im Konkurse ein Faustpfandrecht an einer Reihe ihr vom Gemeinschuldner übergebenen Gülten, B. - Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten haftend auf Liegenschaften Dritter, angemeldet. Da sie Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert erfuhr, dass die Konkursverwaltung bei der Verwer- die Konkursverwaltung Mandrino an das Bundesgericht tung der fraglichen Gülten nur die laufenden Zinsen zur mit dem Antrage, ihn aufzuheben und festzustellen : Versteigerung bringen, die seit der Konkurseröffnung bis 1. dass die seit der Konkurseröffnung auf den strei- zur Verwertung verfallenen dagegm zur allgemeinen tigen Pfandgülten aufgelaufenen Jahreszinsen nicht mit- Masse ziehen wolle, stellte sie mit Schreiben vom 24. Ja- verpfändet seien, nuar 1914 das Begehren, es seien auch diese letzteren 2. e v e n tue 11 , dass die Frage der Erstreckung der Zinsen vorab zur Deckung ihrer Pfand,forderung zu ver- Pfandhaft auf diese Zinsen der Entscheidung des Zivil- wenden und daher entweder mit den Gülten zu verstei- richters untnliege. gern oder, sofern bereits eingegangen, ihr seinerzeit mit Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die An- dem Steigerungserlös, soweit nötig, auszufolgen, und sprüche der Kantonalbank auf die Zinsen der verpfändeten erneuerte, von der Konkursyerwaltung damit unter Be- Gülten sich nicht nach dem SchKG beurteilen könnten, rufung auf Art. 904 ZGB abgewiesen, dieses Begehren welches darüber nichts bestimme, sondern dafür der auf dem Beschwerdewege. Pfandvertrag und in Ermangelung bezüglicher Bestim- Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mungen in diesem Art. 904 ZGB massgebend sei, danach mit der Begründung verwarf, dass die Frage, wem die aber der Kantonalbank nur die zur Zeit der Gültenstei- streitigen Zinsen zukommen, materiellrechtlicher Natur gerung noch nicht verfallenen Zinsen zukommen. Even- und daher vom Richter zu entscheiden sei, hiess die obere tuell habe jedenfalls die Vorinstanz durch ihren Entscheid sie « im Sinne der Motive » gut. Es handle sich, so wird in die Schranken ihrer Kognition überschritten, indem die den letzteren erklärt, hier nicht um die zivilrechtliche Frage der Zugehörigkeit der streitigen Zinsen, weil nach Frage des Umfangs der Pfandhaft bei der Verpfändung dem Gesagten materiellrechtlicher Natur, vom Richter einer verzinslichen Forderung (Art. 904 ZGB), sondern um und nicht von den Aufsichtsbehörden zu lösen sei. AS .{O III - 1914 1~ 164 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 29. 165 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände, in Erwägung: soweites sich um die Verpfändung verzinslicher Forderun- gen handelt, also unter genauer Bezeichnung der allfällig Der Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur mitverpfändeten Z ins b e t r e f f n iss e Auskunft zu Gutheissung der Beschwerde der Kantonalbank gelangt geben habe. Nachdem die Kantonalbank ihre Pfandan- ist, hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröff- ersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt hat, hat daher angeführten Art. 197 ff. SchKG für den vorliegenden die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref- Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören. Ueber abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung steht das Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250 Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden Objekten SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zu- haben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art. weisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingw. 219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie- Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass digung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der Kan- die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis zur tonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen aus den streitigen Gültzinsen nur dann zustehen, wenn sie Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubi- daran ein P fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den gerin oder der allgemeinen Masse, vom Richter im Kollo- Gülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung darauf kationsverfahren zu entscheiden ist. verfallenen Zinsen mit ver p f ä n d e t wären. Nur so kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Zinsen vorab zur Deckung ihrer- Pfandforderung zu Vtr- erkannt: wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- solches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin klärt. mit Recht geltend macht, u~zweifelhaft eine solohe des m a te r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur- 29. Entsoheid vom 13. Ma.i 1914 i. S. Luzerner Xantonalbank. teilen. Und zwar hat der Entscheid darüber im Kolloka- Art. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvoll- tionsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art. 247 ff. zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw. SchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat, auf die Konkurse angemeldeten Ansprachen betreffenden Strei- im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über tigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Not- auch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände nur über die angemeldeten Konkursforderungen ' selbst, im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei sondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderun- gen gemacht werden müssen.