und Glauben dem allgemeinen Erhebung des Rechtsvorschlages im Rechtsöffnungsver- Grundsatz. Ausdruck gIbt, dass Anspruche, die nicht zum fahren oder im ordentlichen Prozesse vor dem Richter Sch~tz~ emes berechtigten Interesses dienen und deren geltend machen können, um dadurch die Beseitigung der BefrIedIgUng berechtigte Interessen verletzen würde nicht Betreibung zu erwirken. bestehen kö~nen. Demgemä,ss ist das Wirkungsfeid des Art. 2 ZGB m erster Linie d~s Privatrecht (vgl. GMÜR. Demnacb hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Ko~m. z. ZGB Art. 2 N.l, 2,11 und 17). Im Prozessrecht erkannt: