wo es SIch um Rechtsbeziehungen zwischen kann sich somit dem gesetzlichen Pfändungsanspruch desverschleden~n Personen handelt, die beidseitigen Interes- Gläubigers gegenüber niemals auf Art. 2 ZGB beruf n, um se~ gegen eInander abzuwägen und danach genau zu be- den Ausschluss oder ein(" Beschränkung der Pfändung zu~ stimmen, welche Anspruche jeder Person auf Grund ihres erreichen. ~echtes der andern gegenüber zustehen sollen. Er muss