den,ve~hiedenartigeIi und wech~lnden InteresStn ist 1:1 t e t s ein berechtigtes Interesse. Sie können demgeniäss es dem die Sätze des Privatrechts'aufstellenden Gesetz- im: Einzelfall nicht mit dem HinweL darauf, dass ein- g~ber nicht möglich, ~le Fälle zu übersehen und für jeden solches Interesse mangle, bestritten werden. Der Schuldner' , eInzel~en Fall. wo es SIch um Rechtsbeziehungen zwischen kann sich somit dem gesetzlichen Pfändungsanspruch desverschleden~n Personen handelt, die beidseitigen Interes- Gläubigers gegenüber niemals auf Art. 2